Zum Inhalt springen
SCHMIEDER.

Ratgeber Nachlassimmobilie

Geerbtes Haus verkaufen: welche Steuern anfallen und wann der Verkauf steuerfrei ist.

Beim Verkauf einer geerbten Immobilie fällt Einkommensteuer auf den Gewinn nur in einem Fall an: Der Verstorbene hat sie vor weniger als zehn Jahren gekauft, und niemand hat sie in den letzten Jahren selbst bewohnt. Die Frist beginnt mit dem Erbfall nicht neu, Sie übernehmen sie (§ 23 EStG). Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Erbfall, nicht mit dem Verkauf; ein Verkauf kann sie aber senken. Die Grunderwerbsteuer zahlt in der Regel der Käufer.

Von Robert Schmieder, Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien in den Elbvororten. Rechtsstand September 2026. Allgemeine Information, keine Steuerberatung; Ihren Fall klären Sie vor dem Notartermin mit einem Steuerberater.

Brille und Kugelschreiber auf einem Grundriss auf einem Holztisch

Welche Steuern fallen beim Verkauf einer geerbten Immobilie an?

Drei Steuern werden in diesem Zusammenhang genannt, aber nur eine hängt am Verkauf. Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Todestag, bemessen am Wert der Immobilie an diesem Tag; ob Sie später verkaufen, vermieten oder einziehen, ändert daran grundsätzlich nichts. Die Grunderwerbsteuer, in Hamburg 5,5 % des Kaufpreises, übernimmt nach dem Kaufvertrag üblicherweise der Käufer. Der Erwerb durch das Erbe selbst ist von ihr befreit.

Bleibt die Einkommensteuer auf einen Gewinn aus dem Verkauf, im Alltag Spekulationssteuer genannt. Sie fällt nur innerhalb der Zehnjahresfrist an und nur, wenn die Immobilie nicht selbst bewohnt war. Bei den meisten Elternhäusern in den Elbvororten, die seit Jahrzehnten in der Familie sind, spielt sie deshalb keine Rolle. Genau hinschauen sollten Sie bei Wohnungen, die der Verstorbene in den letzten zehn Jahren als Kapitalanlage gekauft und vermietet hat.

Wann ist der Verkauf steuerfrei?

In drei Fällen. Erstens, wenn zwischen dem Kauf durch den Verstorbenen und Ihrem Verkauf mehr als zehn Jahre liegen. Als Erbe treten Sie in seine Frist ein, sie beginnt nicht neu (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Gezählt wird vom Tag, an dem er den Kaufvertrag beim Notar unterschrieben hat, bis zu dem Tag, an dem Sie Ihren Kaufvertrag unterschreiben. Todestag und Grundbucheintrag spielen dafür keine Rolle.

Zweitens, wenn es gar keinen Kauf gab: Hatte der Verstorbene die Immobilie selbst geerbt oder geschenkt bekommen, zählt der Kauf durch dessen Vorgänger. Liegt der lange zurück, ist der Verkauf steuerfrei.

Drittens, wenn die Immobilie selbst bewohnt wurde, und zwar entweder durchgehend seit dem Kauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Kalenderjahren davor. Dafür reicht ein zusammenhängender Zeitraum, der drei Kalenderjahre berührt; nur das mittlere Jahr muss vollständig dabei sein. Wichtig für Erben: Die Finanzverwaltung rechnet Ihnen die Eigennutzung durch den Verstorbenen zu (BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000, Randziffer 26). Als Eigennutzung gilt auch, wenn ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, unentgeltlich darin wohnt.

Stand die Immobilie zwischen Todestag und Verkauf länger leer oder haben Sie sie in der Zwischenzeit vermietet, lassen Sie die Eigennutzung vor dem Verkauf prüfen. Vermietet war vermietet: Für eine Kapitalanlage hilft die dritte Regel nicht.

Wie viel Steuer fällt an, wenn die Frist noch läuft?

Versteuert wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Gewinn ist der Verkaufspreis abzüglich der Verkaufskosten und abzüglich dessen, was der Verstorbene für Kauf, Nebenkosten und Modernisierung bezahlt hat. Hat er die Immobilie vermietet, werden die Abschreibungen, die er steuerlich geltend gemacht hat, wieder hinzugerechnet (§ 23 Abs. 3 EStG). Ein Beispiel aus Ottensen:

Eine Mutter kauft am 15. März 2019 eine Wohnung in Ottensen für 500.000 € und vermietet sie. Sie stirbt 2025, ihre zwei Kinder erben je zur Hälfte und verkaufen 2026. Vereinfachte Rechnung.
Verkaufspreis 2026640.000 €
abzüglich Verkaufskosten20.000 €
abzüglich Kaufpreis und Nebenkosten der Mutter540.000 €
zuzüglich Abschreibungen, die sie geltend gemacht hat50.000 €
Gewinn130.000 €
Gewinn je Kind65.000 €
Einkommensteuer je Kind bei 42 % Grenzsteuersatz, rund27.300 €

Mit einem Kaufvertrag ab dem 16. März 2029 wäre derselbe Verkauf steuerfrei. Ob sich das Warten lohnt, ist eine Rechnung: die Steuer auf der einen Seite, auf der anderen Seite drei Jahre Verwaltung, Instandhaltung, Mietrisiko und die offene Frage, wo die Preise 2029 stehen. Gewinne unter 1.000 € im Jahr bleiben steuerfrei; ab 1.000 € ist der ganze Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Für die Rechnung brauchen Sie: den Kaufvertrag des Verstorbenen mit Datum und Preis, Belege über Modernisierungen, seine Steuerbescheide mit den Abschreibungen (Anlage V) und, falls er dort gewohnt hat, einen Nachweis der Eigennutzung, etwa die Meldebescheinigung.

Was ändert der Verkauf an der Erbschaftsteuer?

Er kann sie senken. Das Finanzamt bewertet die Immobilie typisiert zum Todestag, oft über dem Marktwert. Einen niedrigeren Wert dürfen Sie nachweisen (§ 198 BewG), unter anderem mit einem Kaufpreis aus einem Verkauf innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Todestag. Ein marktgerechter Verkauf im ersten Jahr ist damit selbst der Nachweis. Verkaufen Sie später teurer, als das Finanzamt angesetzt hat, erhöht das die Erbschaftsteuer nicht.

Eine Ausnahme kostet Geld: Wer das Familienheim steuerfrei geerbt hat, weil er eingezogen ist, verliert die Befreiung rückwirkend, wenn er innerhalb von zehn Jahren verkauft oder auszieht, außer er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Freibeträge und Steuersätze stehen im Ratgeber Immobilie geerbt.

Was gilt, wenn mehrere Geschwister erben?

Verkaufen alle Erben gemeinsam an einen Dritten, gilt für alle dieselbe Frist. Läuft sie noch, versteuert jeder seinen Anteil am Gewinn; ist sie abgelaufen, ist der Verkauf für alle steuerfrei.

Anders, wenn einer das Haus übernimmt und die anderen auszahlt. Steuerlich kauft er dann deren Anteile: Für diese Anteile beginnt bei ihm eine neue Zehnjahresfrist, und die ausgezahlten Geschwister haben verkauft. Läuft die Frist des Verstorbenen noch, kann bei ihnen Einkommensteuer anfallen (BMF-Schreiben zur Erbauseinandersetzung vom 14. März 2006). Wie die Auseinandersetzung aufgesetzt wird, gehört deshalb vor dem Notartermin auf den Tisch des Steuerberaters. Was sonst in einer Erbengemeinschaft zu beachten ist, steht bei der Nachlassimmobilie.

Wird die Spekulationsfrist abgeschafft?

Nach heutigem Stand nicht. Am 23. Juni 2026 hat die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf eingebracht (Drucksache 21/6637), der die Zehnjahresfrist für nicht selbst genutzte Immobilien streichen würde; Gewinne wären dann unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Selbst genutzte Immobilien blieben befreit.

Einen ähnlichen Antrag der Grünen hatte der Finanzausschuss im Juni 2025 mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD zur Ablehnung empfohlen (Drucksache 21/629). Von den Regierungsfraktionen liegt kein eigener Entwurf vor. Geltendes Recht ist die Zehnjahresfrist. Ändert sich daran etwas, aktualisiere ich diesen Abschnitt.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Muss ich Steuern zahlen, wenn ich ein geerbtes Haus verkaufe?

Meist nicht. Einkommensteuer auf den Gewinn fällt nur an, wenn der Verstorbene die Immobilie vor weniger als zehn Jahren gekauft hat und sie weder er noch Sie in den letzten Jahren selbst bewohnt haben (§ 23 EStG). Die Erbschaftsteuer hängt am Erbfall, nicht am Verkauf.

Beginnt die Spekulationsfrist mit dem Erbfall neu?

Nein. Sie übernehmen die Frist des Verstorbenen. Maßgeblich ist der Tag, an dem er den Kaufvertrag beim Notar unterschrieben hat, nicht der Todestag und nicht der Tag Ihres Grundbucheintrags.

Wann ist ein geerbtes Haus steuerfrei?

Wenn seit dem Kauf durch den Verstorbenen mehr als zehn Jahre vergangen sind, wenn er es selbst geerbt oder geschenkt bekommen hatte und die Frist seines Vorgängers abgelaufen ist, oder wenn es im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor selbst bewohnt wurde. Die Eigennutzung des Verstorbenen wird Ihnen dabei zugerechnet.

Quellen: § 23 EStG; BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 zu privaten Veräußerungsgeschäften (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, Anhang 26); § 198 BewG; § 13 ErbStG; BT-Drucksache 21/6637; BT-Drucksache 21/629.

Erst rechnen, dann verkaufen.

Ich ordne den Marktwert der geerbten Immobilie ein, mit den Vergleichsverkäufen aus Ihrer Nachbarschaft. Mit dieser Zahl rechnet Ihr Steuerberater, ob sofort verkaufen oder warten besser ist. Kostenfrei.

Robert Schmieder, Deutsche Bank Immobilien · Zuletzt geprüft: 28. September 2026